Steuerabzug für Bauleistungen nach §48 EStG

Seit dem Jahr 2002 existiert ein sogenannter Steuerabzug für Bauleistungen, der jedoch in der Praxis aufgrund einer Freistellungsregelung kaum zur Anwendung kommt. Für jedes Unternehmen, welches Bauleistungen erbringt, ist es wichtig, eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG zu beantragen, damit das bürokratische Verfahren vermieden werden kann.
Was sind Bauleistungen im Sinne dieser Regelung?
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauleistungen dienen. Konkret sind die Leistungen gemeint, die in der Baubetriebe-Verordnung in den §§ 1 und 2 genannt sind. Eine Bauleistung muss dabei immer im Zusammenhang mit einem Gebäude stehen, wobei der Begriff des Gebäudes weit auszulegen ist.
Welche Leistungsempfänger unterliegen der Regelung?
Der von der Regelung erfasste Leistungsempfänger orientiert sich an der Definition des Umsatzsteuergesetzes. Unternehmer (auch diejenigen, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben) und die öffentliche Hand müssen den Steuerabzug vornehmen, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.

ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise entsprechend der in § 6 VOB/A bzw. § 6 EU VOB/A definierten Anforderungen. Damit kann jedes an öffentlichen Aufträgen interessierte Unternehmen künftig seine Eignung gegenüber den öffentlichen Auftraggebern zu erheblich reduzierten Kosten nachweisen.

Der Verein ist bei seiner Tätigkeit an die Leitlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens vom 23.09.2016, gebunden.

Steuer­schuldner­schaft nach § 13 b UStG

Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30.9.2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG eingeführt.
Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner, unabhängig davon, ob er die Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen für eine von ihm erbrachte Leistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt